Ganz ehrlich, lange Zeit war mir die öffentliche Diskussion um die “Rechtswidirgkeit von Blitzern im Allgemeinen” zu dämlich. Doch nachdem diese Diskussion einfach nicht aufhören wollte, habe ich dann doch meine Aufmerksamkeit diesem Thema gewidmet.

Letztendlich führt die große Aufregung darauf zurück, dass das Oberlandesgericht Oldenburg eine fortlaufende Videokontrolle – so wie sie in der Vergangenheit z.B. auf Autobahnbrücken durchgeführt wurde – als illegal erklärte. Ich glaube, das ist ein nachvollziehbares Urteil, dem alle Autofahrer zustimmen werden. Denn hier geht es darum, dass in der Vergangenheit willkürlich jeder Autofahrer als potentieller Raser angesehen und erst einmal präventiv observiert wurde.
Ganz schlaue, wie der oberste Datenschützer von Mecklenburg-Vorpommern, Karsten Neumann, griffen nun dieses Urteil auf und stellten daraufhin das ganze System in Frage. Er behauptet gegenüber der Deutschen Presse-Agentur dpa, dass auch für Blitzer eine gesetzliche Grundlage fehlt. Ziemlich provokante Aussage, die nun auch ein Innenminister Lorenz Caffier (CDU) nicht so stehen lassen konnte. Er warf Neumann vor, er vergleiche Äpfel mit Birnen, denn das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg beziehe sich nur auf eine verdachtsunabhängige Dauerüberwachung. Und beim Blitzen werde zunächst der Verstoß festgestellt und danach erst das Blitzerfoto gemacht. Nun kommen, wie so oft im Leben, auch noch Mißverständnisse hinzu… Neumann bekräftigt, es gehe ihn nicht darum Raser in Schutz zu nehmen, sondern die Persönlichkeitsrechte der Bürger zu schützen!
Vielleicht sollte man als Hintergrundwissen folgendes wissen: Neumann selbst erkannte wohl keinen “begründeten Verdacht” als ihn eine Zivilstreife im Februar 2006 beim Überfahren einer roten Ampel filmte. Er argumentierte vor dem Amtsgericht Schwerin, dass es sich in seinem Fall um eine “verdeckte Überwachung” handelte und er sein Recht auf “informationelle Selbstbestimmung” verletzt sehe. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Daten zwar rechtswidrig erhoben wurden, diese jedoch verwertet werden dürften.
Doch damit ist nun Schluss. Die Oldenburger Richter beanstandeten ein Messverfahren, bei dem Autofahrer verdachtsunabhängig gefilmt werden – also auch solche, die nicht rasen und nicht zu dicht auffahren. Nun dürfen, so das OLG, die Aufnahmen auch nicht mehr als Beweis in einem Bußgeldverfahren dienen.
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