Kaufvertrag über Radarwarner, GPS-Warner und Laserstörer ist sittenwidrig

Geschrieben von Franz | Geschrieben in Recht | Geschrieben am 26-11-2009

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Eigentlich sollte es ja schon bekannt sein, dass Radarwarner, die darauf basieren, dass sie Radarwellen der Polizeigeräte erkennen, verboten sind – doch anscheinend ist dieser Tatbestand für den ein oder anderen Käufer kein Hinderniss, rechtliche Einsprüche bei Nichtfunktionsfähigkeit von Radargeräte geltend zu machen.

Radarwarner ValentineOne warnt vor Blitzer


Radarwarner warnt vor Blitzer

Vor Kurzem klagte eine Frau, da ihr 1060 Euro teures Warngerät nicht funktionierte. Das Gerät sollte laut ausdrücklichem Hinweis des Händlers über eine Basis-Codierung für Deutschland verfügen. Leider funktionierte der Radarwarner an den verschiedensten Radarmessstellen der Polizei im Bundesgebiet nicht wie gewünscht, die Dame fühlte sich betrogen und forderte Gerechtigkeit.

Vor Gericht wiesen die Bundesrichter die Klage allerdings zurück, denn seit dem 1. Januar 2002 ist es dem Führer eines Kraftfahrzeugs hierzulande untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Da der vorliegende Kaufvertrag ausschließlich der Begehung eines ordnungswidrigen Verhaltens im Straßenverkehr dienen sollte, verstößt dieser laut Gericht sowieso gegen die guten Sitten und ist demnach für beide Seiten unhaltbar. Die Frau musste somit klein beigeben und konnte den bezahlten Preis für das funktionslose Warngerät nicht zurückfordern.

Vielleicht hätte die Dame das Geld lieber für ein neues iPhone mit kostenlosen Radarwarner RadAlert ausgeben sollen, dieses ist nicht dazu bestimmt…

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